Statuten
Statuten
Statuten Verein Studio Bühne Bern
1. Titel: Einleitung
Art. 1 Sitz
1 Unter dem Namen „Studio-Bühne Bern“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz.
Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
2 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. März bis 28./29. Februar des Kalenderjahres.
Art. 2 Zweck
Zwecke des Vereins sind in erster Linie:
- Erhaltung und Förderung der Märchenbühne „Edith Langer Tolnay“.
- Erhaltung der dazugehörenden Infrastruktur.
- Förderung der Schauspielkunst, Tanz und Gesang.
- Erhaltung und Förderung des „Theater Remise“ an der Laupenstrasse 51 in Bern.
- Pflege der Geselligkeit.
Art. 3 Grundsätze
1 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2 Er inszeniert mindestens ein Stück pro Jahr in der Region Bern und stützt sich dabei wenn möglich auf eigene Spieler ab.
3 Er will zu anderen Theatergruppen gute Beziehungen pflegen, wobei auch eine Zusammenarbeit möglich ist.
4 Er pflegt das harmonische und gesellige Zusammensein während der Theaterarbeit, Ausflügen und Anlässen verschiedenster Art.
2. Titel: Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
1 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
a) Aktive:
- Erwachsene ab 18 Jahre als Aktivmitglied
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre als Junior-Aktivmitglied
- Familien mit dazugehörenden Kindern sowie Ehepaare als Familienmitglied
b) Freunde des Vereins Studio-Bühne Bern
c) Ehrenmitglieder
2 Mitglieder der Kategorie a) und b) sind beitragspflichtig. Der Mitglieder-Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Aktivmitgliederbeitrag für Erwachsene.
Die Junior-Aktivmitglieder bezahlen die Hälfte und die Familienmitglieder sowie Ehepaare das 1.5-fache des Aktivmitgliederbeitrages für Erwachsene.
Der Jahresbeitrag für Freunde des Vereins Studio-Bühne Bern wird ebenfalls jährlich als Mindestbeitrag an der Hauptversammlung festgelegt. Dieser Mindestbeitrag darf den Aktivmitgliederbeitrag für Erwachsene nicht überschreiten.
3 Als stimmberechtigt gelten die Aktivmitglieder ab 18 Jahren mit je einer Stimme.
Als stimmberechtigt bei den Junior-Aktivmitgliedern gilt die Stimme eines Elternteils pro Junior-Aktivmitglied.
Als stimmberechtigt bei den Familienmitgliedern sowie Ehepaaren gelten die beiden Erwachsenenstimmen. Ist an einer Haupt- oder Vereinsversammlung nur ein Elternteil anwesend, darf nur eine Stimme geltend gemacht werden.
Allerdings ist eine schriftliche Stimmabgabe eines Elternteils mit Name und Unterschrift zu Handen des Vorstandes anlässlich einer Haupt- oder Vereinsversammlung gestattet.
Art. 5 Freunde des Vereins Studio-Bühne Bern
1 Freund des Vereins Studio Bühne Bern wird jede Einzelperson oder eventuell Institution, die den Verein finanziell oder anderswie unterstützt und vom Vorstand aufgenommen wird.
2 Freunde des Vereins Studio Bühne Bern geniessen bei den Aufführungen Vergünstigungen. Sie werden zu Hauptversammlungen und Aufführungen persönlich eingeladen.
3 Als stimmberechtigt gelten Freunde des Vereins Studio Bühne Bern ab 18 Jahren mit je einer Stimme.
4 Der Vorstand kann einen Freund des Vereins Studio Bühne Bern ohne Angabe von Gründen von der Mitgliedschaft ausschliessen.
Art. 6 Ehrenmitglieder
1 Wer als langjähriges Mitglied ausserordentliche Leistungen zugunsten des Vereins erbracht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2 Jedes Mitglied kann dem Vorstand vor der Hauptversammlung eine entsprechende Nomination vorschlagen. Der Vorstand unterbreitet den Vorschlag der Hauptversammlung.
3 Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit, ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.
Art. 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Ein Austritt kann nur schriftlich erfolgen und muss spätestens 10 Tage vor Abschluss des laufenden Vereinsjahres bei einem Vorstandsmitglied eintreffen.
2 Für das laufende Vereinsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
3 Nachdem einem Mitglied Gelegenheit geboten wurde, mit dem Vorstand eine Aussprache abzuhalten, kann es von der Hauptversammlung ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber der Hauptversammlung zu äussern.
3. Titel: Vereinsorgane
Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Vereinsversammlung
c) der Vorstand
d) die ständigen Kommissionen:
- der Revisionsausschuss
- das Produktions-Team
e) die nichtständigen Kommissionen
Art. 9 Hauptversammlung (HV)
1 Die HV ist das höchste Organ des Vereins und beschliesst über alle Geschäfte, die von den Statuten nicht ausschliesslich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Sie findet spätestens drei Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
2 Ein Fünftel der Aktivmitglieder kann jederzeit durch den Vorstand eine ausserordentliche HV einberufen lassen. Auch der Vorstand kann von sich aus, eine ausserordentliche HV einberufen.
3 Die Ladungsfrist für die ordentliche oder ausserordentliche HV beträgt mindestens zehn Tage. Das Datum der ordentlichen HV ist einen Monat im voraus bekanntzugeben.
4 Beschlüsse der HV können nur über traktandierte Themen gefasst werden. Sie erfordern folgende
Mehrheit:
a) Normalfall: einfache Mehrheit aller anwesenden Aktivmitglieder.
b) Statutenänderung: Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Aktivmitglieder.
c) Vereinsauflösung: Vierfünftelsmehrheit aller anwesenden Aktivmitglieder.
5 Folgende Geschäfte sind zu behandeln:
a) Appell und Wahl einer Stimmenzählerin oder eines Stimmenzählers sowie einer Tagespräsidentin oder eines Tagespräsidenten
b) Protokoll der letzten HV
c) Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidentin
d) Berichte von weiteren Vorstandsmitgliedern
e) Jahresbericht des Kassiers/der Kassierin
f) Revisionsbericht und Genehmigung der Jahresrechnung
g) Jahresprogramm
h) Budget
i) Décharge
j) Wahl von Vorstands- und Kommissionsmitgliedern
k) Mitgliederbeiträge
l) Diverses
6 Auf Antrag zu behandeln sind:
a) Statutenänderungen
b) Reglementserlasse und -änderungen
c) Vereinsauflösung
d) Anträge des Vorstandes oder von Aktivmitgliedern
e) Ehrungen
7 Aktivmitglieder müssen Anträge mindestens zwei Monate vor der HV dem Vorstand schriftlich einreichen. Andernfalls sind sie nicht zu traktandieren.
8 Der Präsident/die Präsidentin leitet die Diskussionen und Abstimmungen, legt in Zweifelsfällen den Verfahrensgang fest und gibt den Stichentscheid.
9 Die Mitgliederbeiträge für Aktive und Freunde des Vereins Studio-Bühne Bern werden jährlich an der HV festgelegt und gelten als maximale Beiträge, welche nicht überschritten werden dürfen. Diese richten sich nach dem Beitrag für Erwachsene, welcher den Betrag von CHF 100.00 nicht überschreiten darf.
Art. 10 Vereinsversammlung (VV)
1 Die VV beschliesst über alle Geschäfte, die von den Statuen nicht ausschliesslich der HV oder anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
2 VV werden bei Bedarf abgehalten und den Mitgliedern frühzeitig angekündigt. Diese werden ausschliesslich vom Vorstand einberufen.
3 Die Vorschriften über die HV sind für die VV sinngemäss anzuwenden.
Art. 11 Vorstand
1 Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres bestellt. Er setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:
a) Präsident/Präsidentin
b) Vizepräsident/Vizepräsidentin
c) Kassier/Kassierin
d) Sekretär/Sekretärin
e) Techniker/in und/oder Bühnenmeister/in
f) Pressechef/Pressechefin
g) Künstlerischer Leiter/Künstlerische Leiterin und/oder Musikalischer Leiter/Musikalische Leiterin
h) ein/e bis drei Beisitzer/Beisitzerinnen
2 In Funktion gewählt werden Präsident/in, Vizepräsident/in, Sekretär/in, Kassier/in. Ansonsten konstituiert der Vorstand sich selber.
3 Mit Ausnahme des Präsidenten- und des Kassieramtes können Ämter zusammengelegt werden.
4 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er trägt die Verantwortung für die Befolgung und richtige Ausführung der Versammlungsbeschlüsse. Seine Pflichten sind namentlich:
a) die administrative Leitung
b) die Vertretung nach Aussen
c) die Realisierung der Programme
d) das Erstellen der Reglemente
e) das Überwachen der ständigen Kommissionen
f) das Einsetzen und Überwachen nichtständiger Kommissionen
g) das Fassen von Beschlüssen, deren Aufschieben dem Verein Schaden bringen würde.
5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nebst Präsident/in oder Vizepräsident/in anwesend sind.
6 Präsident/in und bei Verhinderung Vizepräsident/in zeichnen mit Einzelunterschrift für den Verein. Dem/der Kassier/in steht in Finanzgeschäften Einzelunterschrift zu. In Reglementen kann die Unterschriftenregelung für den Bereich der weiteren Chargeninhaber und -inhaberinnen erfolgen.
7 Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
8 Der Präsident/die Präsidentin leitet die Diskussionen und Abstimmungen, legt in Zweifelsfällen den Verfahrensgang fest und gibt den Stichentscheid.
9 Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden.
Art. 12 Revisionsausschuss
1 Jährlich an der HV werden zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen sowie ein bis zwei Ersatzpersonen gewählt. Eine Wiederwahl ist nur für ein Folgejahr möglich. Jedes Jahr ist ein neuer Revisor zu wählen.
2 Der Revisionsausschuss prüft die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und erstattet der HV Bericht und Antrag. Ihm steht das Recht zu, sich im Bericht auch über die Zweckmässigkeit der Rechnungsführung zu äussern und allfällige Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
3 Er hat jederzeit das Recht, eine Kassarevision vorzunehmen.
Art. 13 Produktions-Team
1 Das Produktions-Team setzt sich zusammen aus:
a) Präsident/in oder Vizepräsident/in
b) Künstlerischer Leiter/in und/oder Regisseur/in
c) Sekretär/in
d) Bühnenmeister/in
e) Musikalischer Leiter/in (Bei Bedarf)
f) Kassier (Bei Bedarf)
2 Das Produktions-Team ist verantwortlich für:
a) Suche und Beurteilung von Theaterstücken unter Vorabklärungen von:
- Wahl des Regisseurs/der Regisseurin
- Besetzungsmöglichkeiten
- Bühnentauglichkeit
- Aufführungsrechte
- ev. Prüfung des Notenmaterials
b) Planung und Durchführung der Vorbereitungsarbeiten einer Aufführung namentlich von:
- Aufführungsdaten
- Berücksichtigung des Spielplans im Theater Remise
- Eintrittspreise
- Anzahl Vorstellungen
- Meldung an Kassier zum Erstellen eines Budgets
- Überwachung der Excel-Pendenzenliste durch den/die Präsident/in, resp. den/die Vizepräsident/in
c) zeitgerechte Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur namentlich von:
- Bühnenbild
- Werbung
- Licht- und Tontechnik
- Vorverkaufs-/Ticketorganisation
- Internet-Auftritt
- Überwachung der Excel-Pendenzenliste durch den/die Präsident/in, resp. den/die Vizepräsident/in
d) technische und personelle Belange während der Aufführungen
3 Sollten während einer Produktion, resp. während den Vorbereitungsarbeiten Probleme auftreten (Finanzen, personell, technisch usw.), die das Produktions-Team nicht mehr allein bewältigen kann, ist umgehend eine ausserordentliche Vorstands-Sitzung einzuberufen (durch den/die Präsident/in oder den/die Vizepräsident/in).
Art. 14 Externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Personen, wie z.B. Regisseur/in, Tontechniker/in etc., können für die Inszenierung eines Theaterstückes verpflichtet werden. Die Bedingungen werden vertraglich vom Vorstand geregelt.
4. Titel: Statutenänderung und Vereinsauflösung
Art. 15 Statutenänderung
Statutenänderungen können nur an einer HV mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Die neuen Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Art. 16 Vereinsauflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann von drei Vierteln aller Aktiven schriftlich beantragt werden.
2 Der Beschluss braucht die Vierfünftelmehrheit aller anwesenden Aktivmitglieder.
3 Das allfällige Vermögen wird unter den Aktivmitgliedern zu gleichen Teilen verteilt.
4 Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder sowie des Vorstandes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 17
1 Die Statuten sind Neumitgliedern bei deren Eintritt in den Verein Studio-Bühne Bern auszuhändigen.
2 Sämtliche Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, sich den Vorschriften und Anordnungen des Vereins zu unterziehen.
3 In allen Rechtsfällen ist der Gerichtsort Bern.
Der Kassier: Die Präsidentin:
Micha Kauer Sandra Berthold
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 8. März 2002 aufgesetzt und an der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2002 in Kraft gesetzt.
Eine erste Statutenänderung wurde an der HV vom 22. April 2005 einstimmig beschlossen.
Eine zweite Statutenänderung wurde an der HV vom 28. März 2008 einstimmig beschlossen.
Eine dritte Statutenänderung wurde an der HV vom 8. April 2011 einstimmig beschlossen.
Eine vierte Statutenänderung wurde an der HV vom 28. März 2018 einstimmig beschlossen.
Eine fünfte Statutenänderung wurde an der HV vom 30. März 2023 einstimmig beschlossen.